Satzung des Wirsingvereins
Präambel
Der „Wirsingverein“ -Vereinigung der Beschäftigten der Unternehmensgruppe
Stadtwerke Bielefeld e.V.- wird nachfolgend, außer im § 1, Verein genannt.
§ 1
Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Wirsingverein“ -Vereinigung der Beschäftigten der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Bielefeld e.V.- und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. 1257 eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
$ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
$ 3
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, allen interessierten Mitarbeiter:innen der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Bielefeld die Möglichkeit zu bieten, als Mitglied des Vereins ihre geistigen und geselligen Interessen zu fördern. Dadurch soll ein gutes kameradschaftliches Verhältnis untereinander geschaffen und bewahrt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Veranstaltungen z.B. Besuch kultureller Veranstaltungen, Bildungs- oder Vergnügungsreisen, Durchführung geselliger Unternehmungen und Feste.
Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen.
- Die Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Erwerb der Mitgliedschaft
- a. Mitglied des Vereins können alle Mitarbeiter:innen der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Bielefeld werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b. Mitglieder des Vereins, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden (Rentner:innen) können weiter Mitglied des Vereins bleiben.
c. Bei Sterbefall eines Mitgliedes überträgt sich die Mitgliedschaft auf Wunsch auf dessen Ehepartner:in/Lebenspartner:in, allerdings ohne Anspruch auf Sterbegeld. - Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Bankeinzugsermächtigung für den Mitgliederbeitrag beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und informiert
hierüber die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. - Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Vereinsmitglied die Satzung des Vereins an, die beim Vorstand eingesehen werden kann.
- Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a. freiwilligen Austritt (Kündigung),
b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Unternehmensgruppe Stadtwerke Bielefeld (ausgenommen durch Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben Rentner:in)
c. Tod,
d. Ausschluss. - Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Monatsende durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen. - Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. es mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand ist,
b. vereinsschädliches Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichtenfestgestellt wurde oder vorliegt,
c. in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soll ein Ausschluss erfolgen, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer Frist von 2 Wochen aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss, der schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden ist. - Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Kalendermonats, in dem die in § 6 (1) genannten Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft eintreten.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Beiträge
- Die Beiträge werden von allen Mitgliedern in gleicher Höhe regelmäßig und im Voraus erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Auf Verlangen des Vereins ist das Mitglied verpflichtet, für die Beiträge eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei (§ 17 Erklärung zu Ehrenmitglied).
- Die Beiträge werden jährlich fällig.
- Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr in den Verein eintreten, zahlen den Beitrag anteilig ab dem Monat des Beitritts.
§ 8
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Zusammensetzung und Wahl des VorstandesOrgane des Vereins
- Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus
a. Vorsitzende:r (Vereinsführung und Vereinsvertretung)
b. Stellvertretende:r Vorsitzende:r
c. Kassenwart:in (Finanzen)
d. Stellvertretende:r Kassenwart:in
e. Schriftführer:in (Schriftliche Arbeiten, Protokollführung und Führung Mitgliederdatei)
f. Stellvertretende:r Schriftführer:in
g. Veranstaltungswart:in (Organisation und Durchführung Veranstaltungen) - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung oder von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, gerechnet ab dem Tag der Wahl an. Die Wahl findet durch Stimmzettel statt, kann aber auch, falls kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf erfolgen. Eine Wiederwahl ist möglich und zulässig.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so tritt an seine Stelle der/die Stellvertreter:in für die restliche Amtszeit. Ist kein:e Stellvertreter:in bestellt, so nimmt der/die Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter:in die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10
Aufgaben des Vorstandess
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende;n und deren/dessen Stellvertreter:in vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Eine Vorstandssitzung kann jederzeit einberufen werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung sowie Protokollierung des Sitzungsverlaufs;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Durchführung ordnungsgemäßer Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
d. Durchführung der dem Satzungszweck entsprechenden Veranstaltungen. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/m Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter:in, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder, darunter eine:r der Vorsitzenden anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet eine:r der Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandssitzung kann sowohl in Präsenz als auch digital (online) abgehalten werden. - Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Nachweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem fassenden Beschluss erklären.
§ 11
Kassenprüfer:in
- Die Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr wird eine:r der beiden Kassenprüfer:innen für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer:innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr, und zwar vor der Mitgliederversammlung,sachlich und rechnerisch zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in Form eines Berichtes dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte möglichst innerhalb des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Versammlung soll in Präsenz, in Ausnahmefällen digital (online) durchgeführt werden. Hinweise zum Ablauf der digitalen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge müssen spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingehen, nicht jedoch Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Über die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende:n oder bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Stellvertreter:in unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ist dem Verein keine E-Mailadresse bekannt, erfolgt die Einladung in Briefform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. - Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn mindestens ein Fünfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Bei der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Richtlinien wie bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für die Beschlussfassung genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten, wenn die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Enthaltung und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss möglich und gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. - Änderungen der Satzung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. - Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter:in geleitet.
- Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können auch offen gewählt werden, falls aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem:r Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
b. Wahl des Vorstandes
c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
d. Entlastung des Vorstandes
e. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer:innen
f. Wahl neue Kassenprüfer:in
g. Abwahl des Vorstandes
h. Festsetzung von Beiträgen
i. Festsetzung von Rechte und Pflichten, die aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen
j. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l. Ernennung von Ehrenmitgliedern
m. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben. - Wechselseitige Beratungen und Empfehlungen zu den Aufgaben sowohl des Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung.
§ 14
Veranstaltungen, Reisen
- Die Anzahl der geselligen Veranstaltungen und Reisen bestimmt der Vorstand. Er richtet sich hierbei nach den von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Wünschen.
Die Höhe eventueller Aufwandsentschädigungen für die Verantwortlichen der durchzuführenden geselligen Veranstaltungen und Reisen legt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit fest.
§ 15
Vereinsjubiläen
- Bei 20-, 30-, 40- und 50-jähriger Vereinszugehörigkeit wird anlässlich der Mitgliederversammlung eine Urkunde und ein kleines Geschenk in Form einer Aufmerksamkeit überreicht. Der Wert der Aufmerksamkeit wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
§ 16
Sterbegeld
- Beim Tode eines Vereinsmitgliedes erhält der/die Bestattung Besorgende ein Sterbegeld. Die Höhe des Sterbegeldes wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
- Mitglieder lt. § 5 Abs.1, c. erhalten kein Sterbegeld.
§ 17
Ehrenmitgliedschaft
- Mitglieder, die durch besondere Leistungen die Interessen des Vereins wahrgenommen und gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Jedes Vereinsmitglied kann einen diesbezüglichen Vorschlag schriftlich mit Begründung an den Vorstand einreichen, der diesen bei einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Der Beschluss für die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Ehrenmitglied erhält eine Urkunde.
- Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 18
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreter:in einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins muss das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. In der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, bestimmen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit für welchen gemeinnützigen Zweck (Verein oder juristische Person) das Vereinsvermögen verwandt werden soll.
§ 19
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20
Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Bielefeld, den 20. Mai 2022